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OVG Bremen, 03.11.2006 - 1 B 416/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- bremen.de
NPD-Demonstration - Beschwerde des Stadtamts
- Oberverwaltungsgericht Bremen
GG Art 8 Abs 1; VersammlG § 15 Abs 1
Verbot einer Demonstration der NPD - Versammlungsverbot; polizeilicher Notstand - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse
- bremen.de (Pressemitteilung)
NPD-Demonstration: Beschwerde des Stadtamts erfolglos
Verfahrensgang
- VG Bremen, 02.11.2006 - 5 V 2916/06
- OVG Bremen, 03.11.2006 - 1 B 416/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen …
Auszug aus OVG Bremen, 03.11.2006 - 1 B 416/06
Gehen Gefahren von Gegendemonstranten gegen die Versammlung aus, so ist der Staat nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gehalten, behördliche Maßnahmen primär gegen diese zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, NVwZ 2006, S. 1049 f. m.w.N.) Tatsachen, die ein generelles Verbot der Versammlung über die durch das Verwaltungsgericht gesetzten zeitlichen und räumlichen Grenzen hinaus begründen könnten, sind mit der Beschwerdebegründung, an die das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebunden ist, nicht vorgetragen worden.Im Besonderen ist nicht erkennbar, dass selbst bei der im Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgten Einschränkung der Versammlung ein polizeilicher Notstand unmittelbar bevorsteht, der ein umfassendes Verbot erfordern würde (BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O.).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus OVG Bremen, 03.11.2006 - 1 B 416/06
An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind hohe Anforderungen zu stellen, sie ist durch konkrete Tatsachen zu belegen (ständige Rechtsprechung des BVerfG seit dem Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 69, 315 ff.). - VG Bremen, 02.11.2006 - 5 V 2916/06
Auszug aus OVG Bremen, 03.11.2006 - 1 B 416/06
OVG: 1 B 416/06 (VG: 5 V 2916/06) Sth.